Unsere Satzung

Diese Satzung ist in der außerordentlichen Mitgliederversammlung von 2010 beschlossen und im Auftrag des Vorstands vom CVJM-Westbund bestätigt.

 § 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Christlicher Verein Junger Menschen (CVJM) und hat seinen Sitz in Lage-Müssen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel

  1. Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens.

    Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes („Pariser Basis“ von 1855):

    „Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Herrn und Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.“

    Der CVJM-Gesamtverband hat 1976 dazu folgende Zusatzerklärung beschlossen:

    „Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft der CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen.“
  2. Der Verein übernimmt für die Erreichung des unter § 2a aufgezeigten Zieles insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Sammlung unter das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens,
    2. Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst,
    3. Förderung zu körperlich und geistig tüchtigen und sittlich gefestigten christlichen Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind.
  3. Der Verein möchte seinen Zweck erreichen durch:
    1. Beschäftigung mit der Bibel, Gebetskreise, evangelische Verkündigung,
    2. Gruppenarbeit, Gespräche, Vorträge, Informationen, Sport, Spiel, Freizeiten, Wanderungen, Musik und andere gemeinschaftliche Veranstaltungen und Maßnahmen,
    3. Beratung und Betreuung in allen Lebensfragen sowie pädagogische und religiöse Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, Erwachsene, Senioren und Familien,
    4. Förderung von Aus- und Weiterbildung zum Wohl des CVJM.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Zuwendungen an andere gemeinnützige Organisationen, die mit dieser Satzung übereinstimmende Ziele verfolgen, können gewährt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede/r werden, die/der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Eintritt muss in schriftlicher Form erfolgen. Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Wahlrecht.
  2. Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch schriftliches Abmelden zum Jahresende beim Vorstand, durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes (§ 11, a. 3.) oder durch Tod.
  1. Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.
  2. Im Bedarfsfall kann Mitgliedern auf Antrag der Beitrag ganz oder teilweise durch den Vorstand erlassen werden.
  3. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt in der Regel in der Jahreshauptversammlung oder im monatlichen Mitarbeiterkreis.

§ 5 Gliederung

  1. Der Verein gliedert sich je nach Bedarf und Möglichkeiten in verschiedene Gruppen.
  2. Jeder, der die Arbeit des Vereins –insbesondere durch finanzielle Beiträge– unterstützen möchte, ohne eingeschriebenes Mitglied sein zu wollen, kann dem Förderkreis des CVJM Müssen beitreten. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in Jahreshaupt- /Mitgliederversammlung.

§ 6 Leitung des Vereins

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen 

  1. der Jahreshauptversammlung,
  2. des Vorstandes.

§ 7 Die Jahreshauptversammlung

  1. Der Vorstand ruft mindestens einmal im Jahr die Mitglieder zur Jahreshauptversammlung zusammen.

    Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung sowie Aushang einberufen. Die Einladung wird an die letzte dem Verein bekannte Mitgliederanschrift verschickt.
  1. Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
  2. Aufgaben der Jahreshauptversammlung:
    1. den Vorstand zu wählen,
    2. die Kreisvertreter/innen zu wählen,
    3. die Kassenprüfer/innen zu wählen,
    4. die rechtliche Vertretung des Vereins zu regeln,
    5. die Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
    6. die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen,
    7. dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
    8. das Arbeitsprogramm zu beraten.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 7 entsprechend.

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

§ 9 Beschlussfassung und Wahlen

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst; mit Ausnahme von § 14.

    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Über die Art der Abstimmung entscheidet, außer bei Personalwahlen, die Versammlung selbst.
  4. Bei Personalwahlen erfolgen alle Abstimmungen geheim. Nur auf einstimmigen Beschluss der Versammlung kann offen abgestimmt werden.
  5. Über die geführten Verhandlungen hat der/die Schriftführer/in einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm/ihr unterzeichnet und von dem/der Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    Die unter 1. – 2. Gewählten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
    1. dem/der Vorsitzenden,
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem/der Schriftführer/in,
    4. dem/der Kassenwart/in,
    5. drei Beisitzer/inne/n.
  1. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner/ihrer Dienstzeit aus, so kann der Vorstand durch Berufung den freiwerdenden Platz bis zur nächsten Jahreshauptversammlung wieder besetzen.
  2. Mitglied des Vorstandes (1 – 4) kann jedes Mitglied werden, das volljährig ist. Die Beisitzer (5) müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

§ 11 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden. Dazu gehören insbesondere:
    1. die Leitung des Vereins,
    2. die Bildung von Gruppen und Abteilungen zu fördern und bestehende Gruppen und Abteilungen in ihrer Arbeit zu unterstützen sowie die Berufung ihrer Leiter/innen,
    3. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
    4. die Einberufung der Jahreshauptversammlung und Festsetzung der Tagesordnung hierfür,
    5. die Aufstellung einer Ordnung betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Beiträge, Abzeichen usw..
  2. Der Vorstand versammelt sich mindestens zweimal jährlich. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen in § 9.

§ 12 Gruppen und Abteilungen des Vereins

  1. Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter/innen werden vom Vorstand berufen.
  2. Die Gruppen haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.

§ 13 Organisatorische Zugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen.
  2. Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter/innen haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband des CVJM-Westbundes zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter/innen in die Kreisvertretung.
  4. Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM in Genf angeschlossen.
  5. Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat. Er ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund über den CVJM-Gesamtverband dem Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

§ 14 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

  1. Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
  2. Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen mit neuer Einladung eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der neuen Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-Westbundes.
  3. Beschlüsse über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind nur gültig, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden zugestimmt haben.

§ 15 Vereinsvermögen

  1. Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf.
  2. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt vorhandenes Vereinsvermögen an den CVJM Westbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke für eine Arbeit im Sinne des § 2 möglichst wieder im CVJM Kreisverband Lippe verwenden muss.